Anspruch auf Lernförderung nach SGB II
Rechtliches
Schülerinnen und Schüler können nach dem Sozialgesetzbuch (§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe) unabhängig von einer Versetzungsgefährdung Lernförderung in Anspruch nehmen, sofern diese zur Erreichung wesentlicher Lernziele geeignet und erforderlich ist. Dies hat zur Voraussetzung, dass hierfür keine schulischen Angebote bestehen. Der Bedarf muss durch die Schule bestätigt werden.
Anspruchsberechtigte
Das Bildungspaket ist für Kinder bzw. Jugendliche gedacht, deren Eltern
- Arbeitslosengeld II
- Sozialgeld
- Sozialhilfe nach SGB XII oder § 2 AsylbLG
- Kinderzuschlag
- oder Wohngeld beziehen.
Auch Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG können nach § 6 AsylbLG Leistungen aus dem Bildungspaket erhalten.
Gerne helfen wir bei der Antragstellung.